Haftungsausschluss mit Impressumspflicht nach § 6 TDG 

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Dieser Haftungsausschluss ist Teil meines Internetangebots, von dem auf diesen verwiesen wurde. Falls Teile oder Formulierungen des Texts nicht, nicht mehr oder nicht vollständig der geltenden Rechtslage entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

 
Impressumspflicht nach § 6 TDG verpflichteter Personenkreis

Dieser Beitrag bezieht sich auf die Rechtslage nach dem TDG. Seit dem 1.3.2007 gilt das TMG.

>Sofern  durch die Einrichtung einer Internetseite ein Teledienst vorliegt, trifft den Anbieter geschäftsmäßiger Angebote die Verpflichtung, bestimmte Angaben zu machen.

 

> Diensteanbieter ist gem. § 3 Nr. 1 TDG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; erfasst sind damit auch alle Betreiber von Webseiten.

 

>Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist weder im TDG noch im MDStV näher definiert. Der Inhalt ist deshalb auch hier wieder noch nicht abschließend geklärt. Die Rechtsprechung stellt jedoch nur sehr geringe Anforderungen und die Literatur greift auf die Gesetzesbegründung zu § 6 TDG bzw. die Terminologie des § 3 Nr. 5 TKG zurück (Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111, 112; Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872). Demnach wäre allein das nachhaltige Angebot von Telekommunikation mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Gemeinnützige Webseiten ebenso wie Angebote von Bildungseinrichtungen und selbst rein private Homepages  wären aufgrund dieser Definition erfaßt, (Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759; a.A. aufgrund teleologischer Reduktion Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872, nur bei Bezug zu der beruflichen Tätigkeit des Betreibers),  da jede auf Dauer angelegte Internetseite das Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllt

 

Nicht geschäftsmäßige Angebote stellen daher die große Ausnahme dar! Teilweise wurde sogar bereits die Frage aufgeworfen, ob es private Webseiten überhaupt noch gibt!  Was in jedem Fall genügt, um als geschäftsmäßiges Angebot zu gelten, ist das Vorhandensein von Bannerwerbung auf der eigenen Webseite (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 9; Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111, 113; Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872). Dabei ist es völlig unerheblich, ob damit auch Geld erwirtschaftet wird. Erfolgen die Werbeeinblendern etwa durch denjenigen, der kostenlos Webspace oder Gästebücher zur Verfügung gestellt hat, genügt dies bereits. Kritisch ist darüber hinaus, auch schon das Setzen von Links zu gewerblichen Angeboten. Insoweit kann dies als wirtschaftliche Unterstützungshandlung gewertet werden und zur Geschäftsmäßigkeit des eigenen Angebots führen!

 

Die Impressumpflicht nach § 6 TDG betrifft damit aus den genannten Gründen grundsätzlich jeden Webmaster!

Selbst wenn nicht schon das Merkmal der Nachhaltigkeit als alleiniger Maßstab herangezogen wird, sind so gut wie alle Webseiten in der Gefahr, wegen Bannerwerbung oder weiterführender Links von Gerichten als geschäftsmäßig angesehen zu werden. Ein Webmaster tut daher gut daran, von einer Pflicht zur Anbringung einer Anbieterkennzeichnung auf seiner Website auszugehen.

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